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UPDATE EU-Taxonomie Verordnung

FAQs zur EU-Taxonomie

Dass es bei der konkreten Anwendung der technischen Bewertungskriterien der Verordnung auf ein Projekt zu der einen oder anderen Frage kommt, haben wir seit dem Inkrafttreten der Verordnung häufig gesehen. Wir als ÖGNI beantworten diese Fragestellungen in Zusammenarbeit mit unseren Ausschüssen streng und nach bestem Wissen und Gewissen. Auch die EU-Kommission hat am 19. Dezember 2022 eine „draft commission notice“ herausgegeben, in der häufig gestellte Fragen Beantwortung finden (dzt. nur in englischer Fassung). Anlässlich dessen wollen wir Ihnen ein Update zur EU-Taxonomie geben.

Im Dokument weist die EU-Kommission zu Beginn darauf hin, dass nur der Gerichtshof der Europäischen Union für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts zuständig ist. Dies bedeutet, dass die in dieser Bekanntmachung geäußerten Ansichten dem Standpunkt, den die Kommission möglicherweise vor den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten vertritt, nicht vorgreifen können.
Zusätzlich fügte die EU-Kommission den Disclaimer ein, dass der vorliegende Textentwurf von der Europäischen Kommission am 19. Dezember 2022 im Grundsatz gebilligt wurde und seine förmliche Annahme in allen Amtssprachen der Europäischen Union zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird, sobald die Sprachfassungen vorliegen.

Die ÖGNI nimmt sich diesem Dokument trotzdem schon jetzt an und es werden nachstehende erste Erkenntnisse daraus gezogen. Zuerst die erfreuliche Nachricht: In vielen Punkten werden die Fragen so beantwortet, wie es auch die ÖGNI tut! Bei folglich exemplarisch aufgelisteten Umweltzielen werden Adaptierungen vorgenommen, um weiterhin die nationale und internationale Akzeptanz für unsere EU- Taxonomie Verifikation aufrecht zu erhalten:

  • Das Datum des gültigen Baubescheids für das Projekt ist in Zukunft ausschlaggebend, welcher Stand der Taxonomieverordnung angewendet werden muss. Diese Feststellung gibt dem Anwender Projekt- und Rechtssicherheit.
  • Unter Umständen kann in Zukunft eine gültige Baulandwidmung anstatt eines Bodengutachtens als Nachweis anerkannt werden, dass das Umweltziel „Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme“ erfüllt wurde. Sollte Zweifel bestehen, ob die Umwidmung die Ziele der Biodiversitätsverordnung erfüllt, behält sich die ÖGNI vor, einen diesbezüglichen Disclaimer im Taxonomie-Gutachten einzufügen.
  • Im Umweltziel „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“ ist die thermische Verwertung aus den 70% Gewichtsprozent der sonstigen stofflichen Verwertung zukünftig ausgenommen.
  • Für einen pre-check kann ein Energieausweis as-designed anerkannt, zur Nachweisführung muss jedoch der Energieausweis as-built nachgereicht werden.
  • Laut Fragenbeantwortung ist unter dem Begriff „Primärenergiebedarf“ sowohl der erneuerbare als auch der nicht-erneuerbare Anteil zu verstehen (Ausnahme beim Gebäudezustand Renovierung). Die ÖGNI zielt derzeit bei allen Gebäudezuständen immer auf die Reduktion des „schädlichen“ nicht-erneuerbaren Anteils des Primärenergiebedarfs ab, unabhängig vom Gesamtenergieverbrauch des Gebäudes. Diese Fragestellung wird seitens der ÖGNI nochmals bei der EU-Kommission eingebracht, weshalb wir in diesem Punkt unsere Auslegung der Verordnung wie bisher vertreten.

Bei Fragen rund um das Update der EU-Taxonomie sowie die Verordnung allgemein steht Ihnen unsere Kollegin, Sabine Huger unter sabine.huger@ogni.at zur Verfügung.